Freiwillige Feuerwehr St. Jakob/Ros
Einsatzfahrten
Einsatzfahrten mit Blaulicht und Folgetonhorn
Geschätzte Kommandanten!
Geschätzte Kameradinnen und Kameraden!
In der Fachzeitschrift „Zeitschrift für Verkehrs-Recht ZVR“ 2013/05, S. 161 ff. wurde kürzlich verlautbart, dass eine Rettungsorganisation vom LG Innsbruck zum alleinigen Schadenersatz verpflichtet wurde, da einer ihrer Mitarbeiter bei einer Einsatzfahrt am Tag im Kreuzungsbereich lediglich das Blaulicht, nicht hingegen zusätzlich auch das Folgetonhorn betätigte. Eine Entscheidung (E 11. 10.2012, 4 R 294/12g.) mit Signalwirkung!
In diesem Urteil stellte das LG Innsbruck einen Sorgfaltsverstoß des Einsatzfahrers fest und negierte zugleich ein Mitverschulden des anderen am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmers.
Besondere Verhaltensvorschriften für Einsatzfahrer:
· Keine völlig ungehemmte Art der Lenkung eines Einsatzfahrzeugs im Hinblick auf das Gebot des Hintanhaltens von Gefährdungen. Auch wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen gebunden ist, hat er dennoch die Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf die Einbindung der Einsatzfahrzeuge von sonstigen Verkehrsbeschränkungen den konkreten Verhältnissen anzupassen (vgl. OGH 8.7.1982, 8 Ob 155/82).
· Den Lenker eines Einsatzfahrzeuges trifft ein Verschulden, wenn er sich durch Beibehaltung einer überhöhten Geschwindigkeit einer Kreuzung nähert (vgl. OGH 13.10.1965, 11 Os 155/66).
· Bei Dunkelheit muss ein Einsatzfahrzeug darüber hinaus ausreichend beleuchtet oder sonst abgesichert sein (vgl. OGH 22.5.1969, 2 Ob 44/69).
· Dem bei Rotlicht in die Kreuzung einfahrenden Lenker eines Einsatzfahrzeuges kommt jedoch gegenüber einem bei Grünlicht die Kreuzung überfahrenden Fahrzeuglenker kein Vorrang zu (vgl. OGH 2 Ob 30/93 ZVR 1994/43; OLG Wien 16 R 32/90 ZVR 1990/98).
· Die Nichtbetätigung des Folgetonhorns eines Einsatzfahrzeuges kann unter Umständen (zB bei schlechten Sichtverhältnissen) ein Verschulden begründen (vgl. OGH 2 Ob 80/68 ZVR 1969/49).
· Ist bei der durchschnittlichen Aufmerksamkeit eines Straßenverkehrsteilnehmers, der sich auf einer Vorrangstraße befindet, nicht möglich, ein quer kommendes Einsatzfahrzeug bei Tageslicht zu erkennen, weil dieses lediglich das Blaulicht, nicht hingegen das Folgetonhorn betätigt hat, so liegt kein Sorgfaltsverstoß vor. Die Einsatzorganisation […] trägt am Zustandekommen des Unfalles das Alleinverschulden (vgl. LG Innsbruck 11.10.2012, 4 R 294/12g; vgl. diesbezüglich auch OGH 8 Ob 27/72 ZVR 1973/188).
· Bei Annäherung an die Einmündung der benützten Straße in eine Vorrangstraße ist jedenfalls das Folgetonhorn zu betätigen (vgl. OGH 18.3.1965, 2 Ob 64/66).
· Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darf der Lenker von Einsatzfahrzeugen darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihm Platz machen. Dies gilt dann nicht mehr, wenn er aufgrund des augenfälligen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers schließen muss, dieser wird sich nicht straßenverkehrsgerecht verhalten (vgl. OGH 8.7.1982, 8 Ob 155/82).
· Der Lenker handelt bei den von ihm im Straßenverkehr gesetzten Handlungen grundsätzlich in eigener Verantwortung. […] (vgl. VwGH 26.3.2004, 2003/02/0214).
Der Autor des Artikels, Dr. Halmich führt weiters aus, dass „wenn man Einsatzfahrten rechtlich betrachtet, so fällt auf, dass es neben dem Verhalten der Einsatzfahrer selbst in beträchtlichem Maße auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ankommt. Nur wenn Einsatzfahrer frühzeitig Gebrauch von ihren Sondersignalen machen und die anderen Verkehrsteilnehmer entsprechend agieren und die Fahrbahn freimachen, können Unfälle und somit Haftungsfragen samt Rechtsstreitigkeiten vermieden werden“ (ZVR [2013] 05, S. 165).
Der gesamte Artikel ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.notfallmedizinrecht.at/wp/wp-content/uploads/Einsatzfahrten-ZVR-Halmich-Mai2013.pdf
Freiwillige Feuerwehr St. Jakob im Rosental
Email: ff-st.jakob@aon.at
Location: Sankt Jakob im Rosental, Austria
Phone: 04253 352
Facebook: https://www.facebook.com/pages/Feuerwehr-StJakob-im-Rosental/643200299033007