Migration
3.2
AusländerInnenausweise
Ausländerausweis B
Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige)
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet.
Die einmal gewährten Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung einer Jahresbewilligung besteht nur in bestimmten Fällen. In der Praxis wird im Normalfall die Jahresaufenthaltsbewilligung verlängert, solange jemand Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann.
Ausländerausweis C
Ausweis C (Niederlassungsbewilligung für Drittstaatsangehörige)
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen
Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Für Bürger der USA und Kanada gilt eine Sonderregelung. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen aber nicht.
Ausländerausweis Ci
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)
Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen (Konsulate usw.) bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt
Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeits- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen.
Ausländerausweis G
Ausweis G (Grenzgänger Bewilligung)
Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgänger abkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Ausländerausweis L
Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige)
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
An Drittstaatsangehörige kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt. Als Kurzaufenthalte werden ferner auch in der Schweiz absolvierte Aus- und Weiterbildungspraktika betrachtet. Bewilligungen, die an Ausländer erteilt werden, welche innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt längstens vier Monate erwerbstätig sind, werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet. Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.
Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen. Für Stagiaires gelten Sonderregeln, die in besonderen Abkommen festgelegt sind. So gelten für sie besondere Höchstzahlen, und die landesrechtlichen Bestimmungen über die Vorrangbehandlung der inländischen Arbeitskräfte werden nicht angewandt.
Ausweis für Asylsuchende N
Ausweis N (für Asylsuchende)
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz . Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden
Ausweis für Schutzbedürftige S
Ausweis S (für Schutzbedürftige)
Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser Ausweis ist der zuständigen kantonalen Behörde zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert vorzulegen. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.